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Enkeltaugliche Raumplanung

10 Punkte für eine Enkeltaugliche Raumplanung

 

1

Verpflichtung zu einer ausgeglichenen kommunalen Flächenbilanz: Umwidmungen von Frei- oder Grünflächen zu Bau- oder Verkehrsflächen finden im gleichen Ausmaß statt, wie gleichzeitig Flächen rückgewidmet werden. Flächen können nur unter der Voraussetzung versiegelt werden, wenn im gleichen Ausmaß Flächen entsiegelt werden.


2

Die Raumplanungsbehörde erster Instanz ist Teil der unmittelbaren Hoheitsverwaltung und untersteht dem Bund. Zusammen mit regionalen Planungsverbänden verwaltet, plant und evaluiert die Behörde die definierten Raumplanungsziele sowie CO2-Emissionsziele.


3

Die Kategorie „Brache“ wird im Bau- und Raumplanungsgesetz verankert. Innerhalb einer definierten Zeitschiene ist vom Eigentümer die Brache wieder in Nutzung zu bringen oder die Liegenschaft wird der Gemeinde für temporäre Nutzungen zur Verfügung gestellt. Für diese befristeten Nutzungen wird ein vereinfachtes Baubewilligungsverfahren angewandt. Wird die Liegenschaft auch weiterhin nicht entsprechend der ursprünglichen Widmung genutzt, kann auf Antrag der Gemeinde auch eine Umwidmung erfolgen und stationäre kommunale Nutzungen eingerichtet werden.


4

Die Kategorie „Leerstand“ wird im Baugesetz verankert. Wird an einem Gebäude Leerstand nachgewiesen, wird innerhalb einer definierten Zeitschiene das Gebäude der Gemeinde für temporäre Nutzungen zur Verfügung gestellt. Für diese befristeten Nutzungen wird ein vereinfachtes Betriebsanlagenbewilligungsverfahren angewandt. Wird das Gebäude auch weiterhin nicht oder nur zu einem untergeordneteten Verhältnis genutzt muss vom Eigentümer ein jährlich steigender Solidaritätsbeitrag an die Gemeinde abgeführt werden.


Die Maximierung der baulichen Ausnutzung von Bestandsgebäuden ist raumplanerisches Ziel. Die Gebäudestruktur Österreichs für 2050 ist bereits errichtet.

5


6

Es gilt eine Umsetzungsverpflichtung des Bundes / des Landes / der Gemeinde von Maßnahmen, wenn diese in mehr als acht raumplanerischen relevanten Konzepten / Richtlinien / Planungen auf Bundes- Landes- oder Gemeindeebene als Raumplanungsziel definiert sind.


7

Raumplanerische Widmungen erfolgen multifunktional und bei Bedarf auch zeitlich beziehungsweise saisonal beschränkt.


Energieraumplanung und Wasserhaltungsmanagement sind regional und auf Gemeindeebene verpflichtend in den räumlichen Entwicklungsplanungen zu integrieren

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9

Jede raumplanerische Maßnahme ist in den räumlichen Entwicklungsplanungen hinsichtlich ihrer CO2 Emissionen zu evaluieren.


10

In die Bemessung des Finanzausgleichs zwischen Bund, Ländern und Gemeinden werden raumplanerische Indikatoren wie Versiegelungsgrad, Bebauungsdichte, CO2 Emissionen, öffentlicher Verkehrsqualität, Artenvielfalt und andere herangezogen.


 

Anhand der Projektinititiative “Canale Grande” wird illustriert, wie eine Verpflichtung einer Gemeinde zur Durchführung von raumplanerischen Maßnahmen gemäß Punkt 6 stattfinden kann:

Die Auswirkungen einer ökologischen und funktionalen Sanierung des Rheintalbinnenkanals werden (1) in der Biodiversitäts-Strategie Österreich als Ziel definiert, (2) in der österreichischen Strategie zur Anpassung an den Klimawandel, (3) dem nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan, (4) der Wasserwirtschaftsstrategie des Landes Vorarlbergs, (5) der Strategie zur Anpassung an den Klimawandel in Vorarlberg, (6) im Gewässerbetreuungskonzept Dornbirner Ache, (7) im Raumbild Vorarlberg, (8) der Fachgrundlage Biotopverbund Vorarlberger Rheintal, (9) dem KLAR Programm der Anrainergemeinden, (10) dem Landschaftsentwicklungskonzept Lustenau

 

Anhand eines temporären Strandbads in einer Verkehrsunterführung wird illustriert, wie eine raumplanerische Widmung gemäß Punkt 7 stattfinden kann:

 

… oder eine Freizeitnutzung auf der stillgelegten Mülldeponie in Lustenau